Satzung

des Geschichtsvereins Mülheim an der Ruhr e.V.

§ 1
Name, Sitz und Gerichtsstand

Der im Jahr 1906 gegründete Verein trägt den Namen „Geschichtsverein Mülheim an der Ruhr e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.

§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Erforschung, Pflege und Vermittlung der Geschichte Mülheims und der angrenzenden Gebiete, sowie die Sammlung historischer Urkunden, Geräte, Münzen, Siegel und sonstiger Gegenstände, welche von örtlichem, regionalem oder allgemeinem historischem Interesse sind. Der Vereinszweck dient der Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Erziehung und Bildung sowie von Heimatpflege und Heimatkunde.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:

    • Vortragsveranstaltungen,
    • Ausstellungen,
    • Herausgabe der Vereinszeitschrift, die zwanglos erscheint und den Mitgliedern auf Wunsch unentgeltlich zugestellt wird,
    • Arbeitsgemeinschaften besonders interessierter Mitglieder zu historischen Themen und Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks,
    • Exkursionen, Rundgänge und Fahrten,
    • Förderung und Unterstützung von Projekten Dritter, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind. Hierbei muss es sich um eine andere steuerbegünstigte Körperschaft bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts handeln, die hierfür eine Spendenbescheinigung ausstellen müssen.

§ 4
Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen, die auf Grund einer Beauftragung durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung entstanden sind, werden gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
(5) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zu Vereinszwecken erhoben und gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden sämtliche personenbezogenen Daten gelöscht.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 8
Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(3) Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Wahl der Rechnungsprüfer / innen
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • weitere Tätigkeiten, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist befugt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Geht einem Mitglied auf Wunsch die Vereinskorrespondenz an eine Emailadresse zu, so gilt die Einladung mit dem Versand an die letzte dem Verein bekanntgegebene Emailadresse als zugegangen.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden geleitet. Im Vertretungsfall leitet die / der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
(10) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Leiterin / dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(11) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die schriftliche geheime Abstimmung beschließen. In diesem Fall wird die Auszählung der Stimmzettel von drei zuvor durch die Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern vorgenommen.
(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann; juristische Personen geben ihre Stimme durch einen bevollmächtigen  Vertreter ab.
(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(14) Bei einer Änderung der Satzung ist ein Beschluss von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Text der vorgeschlagenen Änderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzusenden.

§ 11
Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

    • der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
    • der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der Schriftführerin / dem Schriftführer
    • der Rechnungsführerin / dem Rechnungsführer

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Es sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.
(6) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die mindestens seit 12 Monaten Vereinsmitglied sind. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(7) Wiederwahl ist zulässig.
(8) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger berufen.
(10) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode ist nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit möglich.
(11) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Geschäftsführung
b. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre
Ergänzung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Erstellung des Jahresberichtes, Aufstellung einer jährlichen Finanzplanung
e. Entscheidung über ein Stundungs- oder Erlassgesuch nach § 9 Abs. 3
f. Aufnahme, Streichung nach Austritt sowie Ausschluss von Mitgliedern.
g. Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten benennen.

(12) Die / der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die / der stellvertretende Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(13) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(14) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren. Sie ist dem Vorstand zu der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(15) Vorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zur/zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Die/der Ehrenvorsitzende hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(16) Die Mitglieder des Vorstandes haften für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Geschichtsvereins.

§ 12
Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
(2) Die Mitglieder des Beirates sollen im Sinne des Vereinszwecks fachkundig sein und den Vorstand beraten.
(3) Der Beirat kann auch dazu dienen, jüngere Vereinsmitglieder auf künftige Vorstandsaufgaben vorzubereiten.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Anzahl der Beiratsmitglieder sowie über die Einladung von Beiratsmitgliedern zu Vorstandssitzungen nach eigenem Ermessen.

§ 13
Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsführerin / der Rechnungsführer hat alle zur Prüfung erforderlichen Belege zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Rechnungsprüfer prüfen spätestens drei Wochen vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ende des Geschäftsjahres die Ordnungsmäßigkeit der Vereinsfinanzen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Über die Rechnungsprüfung ist ein Protokoll zu fertigen und von beiden Rechnungsprüfern zu unterschreiben.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann der Vorstand am gleichen Tag ohne Berücksichtigung der Ladungsfrist gemäß § 10 Absatz 4 dieser Satzung eine 2. Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entscheidet.
(1) Ein Antrag auf Auflösung kann nur vom Vorstand oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach § 47 ff BGB.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die Stadt Mülheim an der Ruhr, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Erforschung und Pflege der Geschichte Mülheims an der Ruhr und ihrer baulichen und dinglichen Hinterlassenschaften verwenden darf.

[Eintrag in das Vereinsregister 50714 beim Amtsgericht Duisburg am 8. Januar 2019]

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